Anspruchsberechtigte erhalten bis zu 80% des jeweiligen Kassentarifs, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Überweisung durch einen Vertragsarzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Vertragsarzt für Neurologie, Vertragsarzt für Psychiatrie, Vertragsarzt für innere Medizin oder von einem
Vertragspsychotherapeuten (§11 Psychotherapiegesetz).
- Überweisungen eines anderen Vertragsarztes, eines Wahlarztes oder Allgemeinmediziners sind vorab chefärztlich zu genehmigen.
- Die Überweisung muss eine krankheitswertige Verdachtsdiagnose aufweisen (kodiert nach ICD-10).
ACHTUNG: als anspruchsbegründete Verdachtsdiagnosen gelten NICHT:
F81 - Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten
F7 - Intellektuelle Beeinträchtigungen (Intelligenzminderung)
Das Honorar wird zunächst beim Wahlpsychologen bezahlt.
Anschließend wird die ausgestellte Privathonorarnote mit detaillierter Auflistung aller erbrachten Leistungen, der ärztliche Überweisungsschein und eine Zahlungsbestätigung beim
Sozialversicherungsträger eingereicht.