Anspruchsberechtigte erhalten bis zu 80% des jeweiligen Kassentarifs, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Überweisung durch einen Vertragsarzt für Kinder- und
Jugendheilkunde, Vertragsarzt für Neurologie, Vertragsarzt für Psychiatrie, Vertragsarzt für innere Medizin oder von einem Vertragspsychotherapeuten (§11 Psychotherapiegesetz).
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Überweisungen eines anderen Vertragsarztes, eines Wahlarztes oder Allgemeinmediziners
sind vorab chefärztlich zu genehmigen.
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Die Überweisung muss eine krankheitswertige Verdachtsdiagnose
aufweisen (kodiert nach ICD-10).
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ACHTUNG: als anspruchsbegründete Verdachtsdiagnosen gelten
NICHT:
F81 - Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten
F7 - Intellektuelle Beeinträchtigungen (Intelligenzminderung)
Das Honorar wird zunächst beim Wahlpsychologen bezahlt.
Anschließend wird die ausgestellte Privathonorarnote mit detaillierter Auflistung aller erbrachten Leistungen, der ärztliche Überweisungsschein und
eine Zahlungsbestätigung beim Sozialversicherungsträger eingereicht.
Bei Wahlpsychologen werden bis
zu 80% der Kosten (Kassentarif) vom Sozialversicherungsträger rückerstattet, bei dem Sie versichert sind.